AntragstellerInnen:
Abteilung 13 (Am Luisenbad)
Der Landesparteitag möge beschließen:
Der Bundesparteitag möge beschließen:
Zur Verfahrensweise mit der Betriebskostenart „Versicherung des Gebäudes gegen Feuer, Sturm, Wasser sowie sonst. Elementarschäden“
Das Wohnraummietrecht soll dahingehend geändert werden, dass die derzeitig durch die Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom 01.01.2004 legitimierten Instandsetzungsversicherungskosten, die als zulässige Betriebskostenart in § 2 Nr. 13 BetrKV als die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung bezeichnet werden und im Einzelnen explizit als die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer, Sturm, Wasser sowie sonst. Elementarschäden enthalten ist, aus den zulässigen Betriebskosten zu streichen.