AntragstellerInnen:
Abteilung 13 (Am Luisenbad)
Der Landesparteitag möge beschließen:
Der Bundesparteitag möge beschließen:
Zur Verfahrensweise mit der Betriebskostenart „Öltankversicherung (Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)“
Das Wohnraummietrecht soll dahingehend geändert werden, dass die derzeitig durch die Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom 01.01.2004 legitimierten Instandsetzungsversicherungs- und Haftungskosten, die als zulässige Betriebskostenart in § 2 Nr. 13 BetrKV als die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung bezeichnet werden und im Einzelnen explizit als die Versicherung des Öltanks (Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) enthalten ist, aus den zulässigen Betriebskosten zu streichen.