SPD Mitte

Kreisdelegiertenversammlung – Digitales Antragsbuch

A20/I/2018 Weg mit § 219a - Für medizinische Informationsfreiheit und die Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung

AntragstellerInnen:

Jusos

Der Landesparteitag möge beschließen:

Der Bundesparteitag möge beschließen:

Weg mit § 219a - Für medizinische Informationsfreiheit und die Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung

Die SPD-Bundestagsfraktion hat vor den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD einen Antrag zur Streichung des § 219a StGB eingebracht. Im Zuge der Neuauflage der Großen Koalition mit der CDU/CSU wurde dieser Gesetzentwurf von der SPD-Bundestagsfraktion zurückgezogen.
Wir akzeptieren nicht, dass die Freiheit medizinischer Informationen und sexueller Selbstbestimmungsrechte von Frauen dem Frieden in der Großen Koalition zum Opfer fallen. Für uns Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten ist klar, dass sexuelle Selbstbestimmung aller Menschen ein Grundrecht ist. Sexuelle Selbstbestimmung kann nur dann gelebt werden, wenn alle Menschen freien Zugang zu Informationen über medizinische Behandlungen haben. Es darf nicht sein, dass der “Lebensschutz” der CDU/CSU dafür sorgt, dass Frauen in solch sensiblen und psychisch belastenden Situationen wie einer frühen Schwangerschaft die Informationen über ihre Möglichkeiten vorenthalten werden. Nur ein freier Zugang zu medizinischen Informationen ist Teil eines selbstbestimmten Lebens. Für uns Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten ist dies ein nicht verhandelbares Menschenrecht.
Daher fordern wir die SPD-Bundestagsfraktion unverzüglich auf, sich für die Streichung des § 219a StGB einzusetzen und den Antrag auf Abschaffung des Paragrafen im Bundestag erneut einzubringen!
Der § 219a StGB kann und darf nicht weiter bestehen.

Beschluss

Erledigt

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Änderungsanträge

  • Ä1 zum A20/I/2018

    AntragstellerInnen:

    Jusos Mitte

    Weg mit § 219a – Für medizinische Informationsfreiheit und die Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung

    Rückblick

     Im November 2017 wurde die Ärztin Kristina Hänel vom Amtsgericht Gießen, nach § 219a des Strafgesetzbuches (StGB), zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro verurteilt. Grund der Verurteilung war, dass sie Frauen auf ihrer Internetseite über Schwangerschaftsabbrüche informiert hat. 

    Gegenwärtige Situation

    Der § 219a StGB ist ein Gesetztext aus dem Jahr 1933 und beinhaltet das sogenannte „Werbeverbot“ für Schwangerschaftsabbrüche.

    Ärztinnen und Ärzte, die Frauen die medizinische Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen “anbiet[en], ankündig[en], anpreis[en] oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgeb[en]”, drohen Anzeigen und eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

    Dabei sollen medizinische Informationen betroffene Frauen aufklären und ihnen Möglichkeiten aufzeigen, unter denen sie frei und selbstbestimmt entscheiden können.

    Die SPD-Bundestagsfraktion hat vor den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD einen Antrag zur Streichung des § 219a StGB eingebracht. Im Zuge der Neuauflage der Großen Koalition mit der CDU/CSU wurde dieser Gesetzentwurf von der SPD-Bundestagsfraktion zurückgezogen.

    Wir akzeptieren nicht, dass die Freiheit medizinischer Informationen und sexueller Selbstbestimmungsrechte von Frauen dem Frieden in der Großen Koalition zum Opfer fallen.Für uns Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten ist klar, dass sexuelle Selbstbestimmung aller Menschen ein Grundrecht ist. Sexuelle Selbstbestimmung kann nur dann gelebt werden, wenn alle Menschen freien Zugang zu Informationen über medizinische Behandlungen haben. Es darf nicht sein, dass der “Lebensschutz” der CDU/CSU dafür sorgt, dass Frauen in solch sensiblen und psychisch belastenden Situationen wie einer frühen Schwangerschaft die Informationen über ihre Möglichkeiten vorenthalten werden. Nur ein freier Zugang zu medizinischen Informationen ist Teil eines selbstbestimmten Lebens. Für uns Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten ist dies ein nicht verhandelbares Menschenrecht.

    Daher fordern wir die SPD-Bundestagsfraktion unverzüglich auf, sich für die Streichung des § 219a StGB einzusetzen und den Antrag auf Abschaffung des Paragrafen im Bundestag erneut einzubringen!

    Der § 219a StGB kann und darf nicht weiter bestehen.

    Beschluss:

    Erledigt