SPD Mitte

Kreisdelegiertenversammlung – Digitales Antragsbuch

A23/II/2019 Gegen Leerstand und Spekulation – Fünf-Punkte-Plan gegen Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin

AntragstellerInnen:

01/15 Gesundbrunnen

Der Landesparteitag möge beschließen:

Gegen Leerstand und Spekulation – Fünf-Punkte-Plan gegen Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin, des Berliner Senats und der Bezirksämter werden aufgefordert, sich für eine Reform des Zweckentfremdungsrechts sowie für eine effektivere Umsetzung der einschlägigen Vorschriften einzusetzen. Dabei sollen die folgenden fünf Reformziele handlungsleitend sein:
1. Es wird im Gesetz klargestellt, dass auch die nur sporadische Eigennutzung einer Wohnung nicht als Wohnnutzung, sondern als Zweckentfremdung gilt und nur in Ausnahmefällen (z.B. aus beruflichen Gründen) genehmigt werden kann.
2. Bei der Aufstellung des neuen Landeshaushalts 2020/2021 werden den Bezirken ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt, um mehr Stellen für die Bekämpfung von Wohnraumzweckentfremdung zu schaffen und um selbst kostenintensive Verfahren, die z.B. eine Zwangsverwaltung eines hartnäckig leerstehenden Gebäudes betreffen, durchführen zu können.
3. In den meisten Bezirksämtern werden die Kompetenzen für baupolizeiliche und die ordnungsrechtliche Prüfung von Zweckentfremdungsfällen entweder zusammengelegt oder zumindest koordiniert. Nach außen muss eine einheitliche Anlaufstelle eingerichtet werden, an die die Bürgerinnen und Bürger Hinweise auf Zweckentfremdung von Wohnraum melden können.
4. Der bereits jetzt im Gesetz verankerte Anspruch der öffentlichen Hand gegenüber Plattformen wie Airbnb & Co auf Herausgabe von Informationen über Kurzzeitvermietungsgeschäfte mit Wohnraum wird gestärkt. Dafür muss insbesondere gesetzlich klargestellt werden, dass die Bezirksämter die genannten Informationen auch von den in Deutschland tätigen Tochtergesellschaften der Plattformen unbürokratisch herausverlangen und diesen Auskunftsanspruch mit Verwaltungszwang durchsetzen können.
5.Das Zweckentfremdungsrecht wird so angepasst, dass die pauschale Genehmigungsfreistellung für soziale Träger nach § 3 Abs. 1 Zweckentfremdungsverbotsverordnung gestrichen und wieder im Einzelfall geprüft wird, ob Wohnraum für einen förderwürdigen sozialen Zweck verwendet wird. Hiermit soll die Behörde Missbrauch besser kontrollieren und bei Umnutzungen, die nicht dem sozialen Zweck entsprechen, einschreiten können.

Beschluss

Annahme

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